2.2.11

BFH: Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Pressemitteilung Nr.10 vom 02. Februar 2011 Bundesfinanzhof
Urteil vom 13.10.10 VI R 12/09

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin - ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt - ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Klägerin. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wurde.

Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Der BFH bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

15.9.10

BGH zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.

Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.

Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09
LG Konstanz – Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07
OLG Karlsruhe – Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08
(veröffentlicht in MDR 2009, 501)
Karlsruhe, den 15. September 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
  • Diskussionen.de
  • 26.4.10

    Anforderungen an Elektro-Mobile

    Die Produktlinie "Sportwagen" von TESLAR ist schick, aber wirtschaftlich erfolglos, denn durch den Reichweiten-Anspruch mit den Akkus zu teuer und zu unpraktisch anbetrachts einer für E-Mobilität noch weitgehend fehlenden Infrastruktur.

    Der zunächst sinnvollste Einsatzbereich für Elektromobile ist die Stadt, der Nahbereich und die geringere Geschwindigkeit; als Dienstfahrzeug von Behörden, Serviceunternehmen usw., als Zweitwagen für den Kindertransport, größere Einkäufe usw.

    An diesen Ansprüchen scheitern die Studien des Fiat 500 oder des Smart schon in den Sitzverhältnissen und an zu knappen Gepäckräume. Teilweise wären bei diesen Minis zwar noch die Raumaufteilungskonzepte nachzubessern, z.B. durch leichter entfernbare Beifahrersitze, um wenigstens die Sachtransportoptionen zu erweitern, aber der Durchbruch würde wohl erst mit der Kompaktklasse geschafft, z.B. dem VW Fox, dem Opel Corsa usw., denn genau diese Größe wird nicht zufällig von vielen Branchen flottenweise gekauft.

    Es müssten "Steckdosen-Autos" sein, die möglichst mit kostengünstigerem Nachtspeicherstrom aufgeladen werden können.

    Die Akkus müssten leicht auswechselbar sein, um einen Zweitakku-Betrieb zu gewährleisten, solange nach dem Stand der Technik die Aufladezeiten lang dauern.

    Wenn die Elektro-Motoren auf Geschwindigkeiten von 70 Stundenkilometer ausgelegt wären, so entspräche das ausreichend dem städtischen und Kurzstreckenprofil und könnte in der Kfz-Steuer begünstigt werden, um diese Technologie zu fördern.

    Die Hybridtechnik ist zu reinen Elektromobilen allenfalls eine umweltsnobistische Alternative, denn durch die Doppelmotorisierung und die technisch höhere Komplexität des Zusammenwirkens und Antriebswechsels zu kostspielig und in der Ökobilanz unverzeihlich.

    Beim reinen Elektromobil hingegen könnte der Motorenpreis schon aus Gründen der getriebetechnischen Einfachheit erheblich preisgünstiger sein.
    Markus Rabanus >> Diskussion

    12.11.09

    Citroën: Elektroauto bis Ende 2010

    Citroën will mit dem C-Zero einen gemeinsam mit dem Mitsubishi-Modell i-MIEV entwickelten Elektro-Kleinwagen auf den Markt bringen: 3,48 cm Länge, dennoch viertürig, 64 PS sollen 130 km/h Spitzengeschwindigkeit ermöglichen, 130 Kilometer Reichweite, eine Vollaufladung soll binnen sechs Stunden an gewöhnlicher Haushaltssteckdose. Wenn die Markteinführung in Frankreich erfolgreich werde, komme der Wagen auch in Deutschland in den Handel.

    Möglicherweise sind die Tankstellen und Energielobbyisten eher auf Konzepte erpicht, die keine Haushaltssteckdosen genügen lassen.

    Markus Rabanus Diskussion

    Ehemaliger Formel-1-Designer stellt Elektroauto vor

    wikinews: Derbyshire (Großbritannien), 09.11.2009 – Der ehemalige Formel-1-McLaren-Designer Gordon Murray hat jetzt sein neues Elektroauto vorgestellt, wie britische Medien berichten.
    Das Modell, das bereits Anfang des Jahres angekündigt wurde, soll unter dem Namen T27 im Laufe der nächsten 16 Monate mit vier Prototypen entwickelt werden. Der Prozess für die Fertigung der Fahrzeuge trägt die Bezeichnung iStream. Die Technologie iStream wurde von Gordon Murray im Jahre 1999 erfunden und bedeutet, dass alle Teile mit einem computergestützten Verfahren hergestellt werden.
    Für das Projekt wurden £ 9.000.000 (rund 10 Millionen Euro) investiert. Das Elektroauto ist für den innerstädtischen Verkehr ausgelegt. Das Gewicht des Fahrzeugs beträgt voraussichtlich 600 kg, die Geschwindigkeit bis zu 96 km/h und die Reichweite höchstens 160 km bis zum nächsten Aufladen.
    Murray glaubt, dass das neue Auto die Anforderungen eines Niedrigenergiefahrzeugs erfüllt und „das effizienteste Elektro-Fahrzeug auf der Erde“ sein wird.

    KOMMENTAR: Der Wikinews-Titel "Ehemaliger Formel-1-Designer stellt Elektroauto vor" ließ mich eine weitere Spinnerkarre erwarten, aber erfreulich, denn Stadt-Auto-Konzepte entsprechen viel eher als die Elektro-Sportwagen (z.B. Tesla) dem heutigen Stand der geringen Elektro-Reichweiten.

    Markus Rabanus Diskussion

    18.8.09

    Nur Erneuerbarer Strom bringt Elektroautos auf die richtige Spur

    Pressemitteilung Bundesverband Windenergie

    Berlin. Die Bundesregierung verabschiedet morgen in der Kabinettssitzung den nationalen Entwicklungsplan zur Elektromobilität. Der Bundesverband WindEnergie fordert im Vorfeld, dass die Erneuerbaren Energien einen Grundpfeiler des "Nationalen Entwicklungsplans Elektromobilität" stellen. "Elektroautos fahren nur dann umweltfreundlich, wenn sie mit erneuerbarem Strom fahren", sagte Hermann Albers, Präsident des Bundesverbands WindEnergie. "Deshalb schlummert in den Pilotversuchen der großen Energieversorger die Gefahr, dass beliebiger Fahrstrom genutzt wird. Notwendig sind aber Konzepte mit Erneuerbarem Strom. Nur so kann die Elektromobilität ihren Beitrag für den Klimaschutz leisten."

    Die Bundesregierung möchte bis 2020 mehr als eine Million Fahrzeuge mit Elektroantrieb auf deutsche Straßen bringen. Zahlreiche Projektanträge der Erneuerbaren Energien-Branche belegen bereits heute das hohe Innovationspotenzial und die Investitionsbereitschaft der Erneuerbaren auf diesem Zukunftsfeld. "Für eine erfolgreiche Markteinführung von Elektrofahrzeugen in Deutschland brauchen wir faire, transparente und vor allem unbürokratische Rahmenbedingungen", erklärte Albers. "Es muss möglichst einfach sein, sich ein Elektrofahrzeug anzuschaffen und täglich zu nutzen. Hier kann die Bundesregierung Innovationen und Wettbewerb fördern und so die Markteinführung unterstützen."

    Der Bundesverband WindEnergie schlägt eine Förderung der Erneuerbaren Elektromobilität innerhalb des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) vor. Im Rahmen des so genannten Kombibonus soll die Nutzung erneuerbaren Fahrstroms belohnt werden. Mit einer ausreichend großen Flotte von Elektroautos, die zu Hause und möglichst auch vor dem Büro an das elektrische Netz angeschlossen sind, könnte eine Vielzahl dezentraler Stromspeicher zu einem großen virtuellen Stromspeicher zusammengeschlossen werden. Dieses unter dem Namen "Vehicle to Grid (V2G)" entwickelte Konzept kann so einen wesentlichen Beitrag zur Integration steigender EE-Strommengen in das Versorgungssystem liefern.

    Der Entwurf für einen Kombikraftwerks-Bonus im Rahmen des EEG liegt seit Anfang Mai auf Eis. Dabei eröffnet der Bonus Deutschland den Weg zu einer weiteren innovativen Exporttechnologie. "Deutschland darf diese Chance im weltweiten Wettbewerb nicht verspielen", appellierte Albers an die Politik. "Gerade in der aktuellen Wirtschaftskrise muss die Politik die Technologien von morgen fördern."
  • Windenergie-Forum
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    13.3.09

    Ungleiche Gegner im ADAC-Crashtest


    Der ADAC hat zahlreiche Crashtests auf seiner Webseite:
  • ADAC.de
  •