15.9.10

BGH zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.

Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.

Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09
LG Konstanz – Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07
OLG Karlsruhe – Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08
(veröffentlicht in MDR 2009, 501)
Karlsruhe, den 15. September 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
  • Diskussionen.de
  • 26.4.10

    Anforderungen an Elektro-Mobile

    Die Produktlinie "Sportwagen" von TESLAR ist schick, aber wirtschaftlich erfolglos, denn durch den Reichweiten-Anspruch mit den Akkus zu teuer und zu unpraktisch anbetrachts einer für E-Mobilität noch weitgehend fehlenden Infrastruktur.

    Der zunächst sinnvollste Einsatzbereich für Elektromobile ist die Stadt, der Nahbereich und die geringere Geschwindigkeit; als Dienstfahrzeug von Behörden, Serviceunternehmen usw., als Zweitwagen für den Kindertransport, größere Einkäufe usw.

    An diesen Ansprüchen scheitern die Studien des Fiat 500 oder des Smart schon in den Sitzverhältnissen und an zu knappen Gepäckräume. Teilweise wären bei diesen Minis zwar noch die Raumaufteilungskonzepte nachzubessern, z.B. durch leichter entfernbare Beifahrersitze, um wenigstens die Sachtransportoptionen zu erweitern, aber der Durchbruch würde wohl erst mit der Kompaktklasse geschafft, z.B. dem VW Fox, dem Opel Corsa usw., denn genau diese Größe wird nicht zufällig von vielen Branchen flottenweise gekauft.

    Es müssten "Steckdosen-Autos" sein, die möglichst mit kostengünstigerem Nachtspeicherstrom aufgeladen werden können.

    Die Akkus müssten leicht auswechselbar sein, um einen Zweitakku-Betrieb zu gewährleisten, solange nach dem Stand der Technik die Aufladezeiten lang dauern.

    Wenn die Elektro-Motoren auf Geschwindigkeiten von 70 Stundenkilometer ausgelegt wären, so entspräche das ausreichend dem städtischen und Kurzstreckenprofil und könnte in der Kfz-Steuer begünstigt werden, um diese Technologie zu fördern.

    Die Hybridtechnik ist zu reinen Elektromobilen allenfalls eine umweltsnobistische Alternative, denn durch die Doppelmotorisierung und die technisch höhere Komplexität des Zusammenwirkens und Antriebswechsels zu kostspielig und in der Ökobilanz unverzeihlich.

    Beim reinen Elektromobil hingegen könnte der Motorenpreis schon aus Gründen der getriebetechnischen Einfachheit erheblich preisgünstiger sein.
    Markus Rabanus >> Diskussion