20.10.11

ADAC-Tipps für die Wahl der passenden Police

Kfz-Versicherungen: Prämienvergleich notwendiger denn je
ADAC-Pressemitteilung v. 20.10.2011

Wer über einen Kfz-Versicherungswechsel nachdenkt, sollte die zu leistenden Prämien genau vergleichen und sich nicht nur an niedrigen Prozenten für schadenfreie Jahre orientieren. Denn mit der Reform der Schadenfreiheitsklassen führen einige Versicherer bei Neuabschlüssen neue Rabattstaffeln ein. Reduzierte Prozente bringen dann unter Umständen keine Ersparnis, wenn beispielsweise gleichzeitig der Grundbeitrag der Police erhöht wird. Weitere Tipps für die Wahl der passenden Kfz-Versicherung hat der ADAC zusammengestellt:

Die Deckungssumme sollte mindestens 50, besser noch 100 Millionen Euro abdecken. Die gesetzlich vorgeschriebene Summe ist in keinem Fall ausreichend.

Die Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Vollkasko sollte bei Totalschaden oder Diebstahl mindestens bei sechs Monaten liegen. In guten Verträgen umfasst der Schutz bis zu 24 Monate.

Bei Wildschäden sind in der Teilkasko oft nur Schäden durch Wildtiere wie Reh oder Wildschein versichert. Bei einigen Anbietern sind aber auch Marderbisse oder Kollisionen mit Tieren aller Art abgedeckt.

Autofahrer sollten prüfen, wie weit sie nach einem Schadenfall zurückgestuft werden – sehr günstige Policen haben oft schlechte Rückstufungen.

Auch bei grober Fahrlässigkeit bei der Verursachung von Schäden in der Kaskoversicherung sollte eine vollständige Leistungsübernahme vertraglich vereinbart sein. Ausgenommen sind hierbei generell grob fahrlässig herbeigeführter Diebstahl (z.B. Schlüssel im Auto stecken lassen) sowie das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss.

Werkstattbindung sollte bei Neu- und Leasingfahrzeugen nicht akzeptiert werden. Denn für Kulanzleistungen verlangt der Hersteller oft den Besuch einer Vertragswerkstatt. Bei Leasingfahrzeugen kann der Besuch der vom Hersteller zugelassenen Werkstatt vorgeschrieben sein.

Ein Rabattschutz sorgt dafür, dass Autofahrer nach einem Schaden nicht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden.

Ein erweiterter Haftpflichtversicherungsschutz bei Unfällen mit Mietwagen im europäischen Ausland sollte in den Versicherungsbedingungen enthalten sein (Mallorca-Police).

Möglich ist der Wechsel des Kfz-Versicherers in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, da die meisten Versicherungsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. Die Kündigung muss dann spätestens bis 30. November bei der Versicherungsgesellschaft sein. Bei Prämienerhöhung besteht unabhängig von diesem Termin ein Sonderkündigungsrecht.

>> ADAC.de

5.10.11

Ramsauers Plan: Wegelagerei per PKW-Maut

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) hatte mal wieder einen Interview-Auftritt in der "Bild"-Zeitung mit entsprechender dürftigen Fragen und Antworten. So wolle er eine PKW-Maut, "auch um ausländische Autofahrer an der Finanzierung unserer Straßenkosten zu beteiligen" und für die eigenen Kälber versprach er drollig: "Klar ist aber: Für den deutschen Autofahrer muss es eine Kompensation geben." - Glasklar. Sein Ministerium habe "verschiedene Szenarien durchgerechnet". Dennoch lässt er es an Zahlen fehlen, wie hoch die künftigen Beteiligungen ausländischer Autofahrer seien. Stattdessen Werbung für das Maut-Modell Österreichs, wo die Jahres-Vignette 76,50 Euro kostet. Also wieder ein Schritt in die falsche Richtung, die Wenig- und Vielfahrer gleichermaßen belastet.

Zur Frage, warum die Kfz-Steuer, Öko-Steuer, Mineralölsteuer und LKW-Maut nicht ausreichen, um die Straßen zu erhalten, meint Ramsauer, dass davon zu wenig in seinem Topf lande, weshalb die PKW-Maut "1:1" seinem Ministerium zugute kommen müsse. Ist das so? Damit dürfte sich die "Kompensation" erledigt haben. Alles Käse, denn an Geld für die Straßen fehlt es nur, weil die Politik und Verwaltung nicht haushalten kann, während die Staßenbaukonzerne einfach motivierter = qualifizierter sind, auf möglichst wenig Kilometern möglichst viele Milliarden zu verbraten.
Und die "ausländischen Autofahrer"? Ramsauer soll sich für einheitliche Mineralölbesteuerung in der EU stark machen, damit der Tanktourismus abnimmt, denn die ohnehin getrübte Vision eines "Europas ohne Grenzen" nimmt Schaden, je mehr sich die Maut-Wegelagerei breit macht.

Markus Rabanus >> Diskussion

28.7.11

Stiftung Warentest: Elektrofahrräder

Elektrofahrräder : Schwache Bremsen und gebrochene Rahmen

Pegasus hat weiterhin Probleme mit den Rahmen seiner E-Bikes: Im Test der Stiftung Warentest sind sie nach 10.000 Kilometern gebrochen. Eine bekannte Schwachstelle, denn schon im vergangenen Jahr musste der Hersteller aus demselben Grund rund 11.000 Modelle zurückrufen. Jetzt haben die Warentester gemeinsam mit dem ADAC zwölf Fahrräder mit Zusatzmotor, sogenannte Pedelecs, überprüft. Auch für Ruhrwerk gab es ein „Mangelhaft“ – die Bremsen sind zu schwach.

Vorbei ist es mit dem Opa-Image: Elektrofahrräder finden zum Beispiel Berufspendler interessant, die dank der Motorunterstützung nicht völlig verschwitzt im Büro ankommen. Oder Freizeitradler, die so auch längere Touren bewältigen können. Und wer seine Kinder im Fahrradanhänger transportiert, freut sich über ein Pedelec als Zugfahrzeug.

Bei Pedelecs springt der 250-Watt-Elektromotor erst an, wenn man in die Pedale tritt. Nur zwei Modelle im Test verfügen über eine Anfahr- oder Schiebehilfe, die von Flyer und Winora. Generell gilt für Pedelecs: Ist die Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht, schaltet sich der Motor ab.

Trotzdem müssen die Bremsen von Pedelecs mehr aushalten als normale Fahrräder, denn Durchschnittsgeschwindigkeit und Gewicht sind höher. Im Test hat sich gezeigt, dass die Bremsen mancher Pedelecs diesen Anforderungen nicht genügen. Drei Modelle haben recht schwache Bremsen: Giant Twist Esprit Power, Kettler Twin Front NX8 und KTM Macina Dual. Das Elektrofahrrad von Ruhrwerk bremst sogar nur „mangelhaft“. Sehr effektiv sind hingegen die hydraulischen Felgenbremsen der drei „guten“ Räder im Test: Kreidler Vitality Elite, Raleigh Leeds HS und Diamant Zouma Sport+. Das „gute“ Rad von Kreidler hat noch einen anderen Vorteil: Der Akku ist nach rund zwei Stunden und 15 Minuten komplett aufgeladen. Bei Winora und Kalkhoff sind es acht bis neun Stunden.

Auch wenn es keine Helmpflicht für Pedelec-Fahrer gibt: Sicherer ist es mit Helm auf jeden Fall. Denn sogar erfahrene Radler unterschätzen häufig die höhere Fahrdynamik bei einem E-Bike.

Alle Ergebnisse gibt es in der August-Ausgabe der Zeitschrift test oder im Internet unter www.test.de/elektrofahrrad.
  • KLICK.de
  • 13.7.11

    Statt Umweltzonen: Mehr Radverkehr!

    ADFC: Radfahren macht Fahrverbote überflüssig
    Pressemitteilung ADFC

    Viele Städte ergreifen aufgrund der von der EU festgelegten Schadstoff-Grenzwerte Maßnahmen, um die Luftqualität zu verbessern. Oftmals wird dabei auf die Einrichtung einer Umweltzone gesetzt. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) weist auf eine vielfach unterschätzte Alternative zu Fahrverboten hin: Durch die konsequente Förderung des Radverkehrs kann der Schadstoffgehalt in der Luft gerade in Städten deutlich sinken.

    Fahrverbote für Autos mit veralteter Abgastechnik können vermieden werden, indem mehr Verkehr vom Pkw auf das Fahrrad verlagert wird. „Wenn mehr Menschen mit dem Rad in die Innenstadt fahren, wirkt sich das vorteilhaft auf die Umweltbedingungen aus“, so der ADFC-Bundesvorsitzende Ulrich Syberg, „allerdings ist dafür eine systematische Förderung des Radverkehrs Voraussetzung.“

    Beispiele aus erfolgreichen Städten zeigen, dass attraktive und sichere Wege, gute Abstellmöglichkeiten und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit Menschen dazu bewegen, mit dem Rad zu fahren und das Auto stehen zu lassen. „Allerdings ist es unerlässlich, dass dem Radverkehr auch erheblich mehr Verkehrsraum als bisher zur Verfügung gestellt wird“, so Syberg. Schließlich würden nicht zuletzt diejenigen Autofahrer davon profitieren, die für die Fahrt in die Innenstadt nicht auf den Pkw verzichten können.

    Städte, die das Fahrrad als gleichberechtigtes Verkehrsmittel anerkennen und in der Verkehrsplanung berücksichtigen, haben den entscheidenden Schritt zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte bereits getan. Eine gezielte und nachhaltige Förderung des Radverkehrs kann damit den bei einer Umweltzone notwendigen bürokratischen Aufwand und die polizeiliche Überwachung der Zone überflüssig machen.

    2.2.11

    BFH: Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

    Pressemitteilung Nr.10 vom 02. Februar 2011 Bundesfinanzhof
    Urteil vom 13.10.10 VI R 12/09

    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.

    Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin - ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt - ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Klägerin. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wurde.

    Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Der BFH bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

    15.9.10

    BGH zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

    Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.

    Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.

    Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

    Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.

    Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09
    LG Konstanz – Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07
    OLG Karlsruhe – Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08
    (veröffentlicht in MDR 2009, 501)
    Karlsruhe, den 15. September 2010
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
  • Diskussionen.de
  • 26.4.10

    Anforderungen an Elektro-Mobile

    Die Produktlinie "Sportwagen" von TESLAR ist schick, aber wirtschaftlich erfolglos, denn durch den Reichweiten-Anspruch mit den Akkus zu teuer und zu unpraktisch anbetrachts einer für E-Mobilität noch weitgehend fehlenden Infrastruktur.

    Der zunächst sinnvollste Einsatzbereich für Elektromobile ist die Stadt, der Nahbereich und die geringere Geschwindigkeit; als Dienstfahrzeug von Behörden, Serviceunternehmen usw., als Zweitwagen für den Kindertransport, größere Einkäufe usw.

    An diesen Ansprüchen scheitern die Studien des Fiat 500 oder des Smart schon in den Sitzverhältnissen und an zu knappen Gepäckräume. Teilweise wären bei diesen Minis zwar noch die Raumaufteilungskonzepte nachzubessern, z.B. durch leichter entfernbare Beifahrersitze, um wenigstens die Sachtransportoptionen zu erweitern, aber der Durchbruch würde wohl erst mit der Kompaktklasse geschafft, z.B. dem VW Fox, dem Opel Corsa usw., denn genau diese Größe wird nicht zufällig von vielen Branchen flottenweise gekauft.

    Es müssten "Steckdosen-Autos" sein, die möglichst mit kostengünstigerem Nachtspeicherstrom aufgeladen werden können.

    Die Akkus müssten leicht auswechselbar sein, um einen Zweitakku-Betrieb zu gewährleisten, solange nach dem Stand der Technik die Aufladezeiten lang dauern.

    Wenn die Elektro-Motoren auf Geschwindigkeiten von 70 Stundenkilometer ausgelegt wären, so entspräche das ausreichend dem städtischen und Kurzstreckenprofil und könnte in der Kfz-Steuer begünstigt werden, um diese Technologie zu fördern.

    Die Hybridtechnik ist zu reinen Elektromobilen allenfalls eine umweltsnobistische Alternative, denn durch die Doppelmotorisierung und die technisch höhere Komplexität des Zusammenwirkens und Antriebswechsels zu kostspielig und in der Ökobilanz unverzeihlich.

    Beim reinen Elektromobil hingegen könnte der Motorenpreis schon aus Gründen der getriebetechnischen Einfachheit erheblich preisgünstiger sein.
    Markus Rabanus >> Diskussion